Sachzuwendungen des Arbeitgebers können steuer- und beitragsfrei sein. Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob Tankgutscheine und Werbeeinnahmen der Beitragspflicht unterliegen, sofern diese durch einen Lohnverzicht anstelle von Arbeitslohn gewährt werden.
Nur wenige Arbeitnehmer arbeiten gerne und freiwillig an Sonn- und Feiertagen. Um einen Anreiz zu schaffen, zahlen viele Firmen ihren Mitarbeitern deshalb – etwa an Ostern oder Pfingsten – zusätzlich zum normalen Lohn einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Werden die steuerlichen Vorschriften beachtet, bleibt dieser steuerfrei.
Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter und Ehrenamtler sind in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmer einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung können allerdings wegen ihres Krankenversicherungsschutzes benachteiligt sein.